Fachtagung 2008

„Zum Sex gezwungen – und dann …?! Wer hilft den Opfern von Frauenhandel?“

Ort: Würzburg, Datum: 6. März 2008

Aus der Einladung zur Fachtagung

„Zum Sex gezwungen – und dann …?! Wer hilft den Opfern von Frauenhandel?“ Muss man sich bei Menschenhandel und Zwangsprostitution diese Frage wirklich stellen? Leider ja! Denn allzu oft treten hinter dem grausamen Vorgehen der Täter, hinter der komplizierten Strafverfolgung und hinter den Prozessen die kurz- und langfristigen Folgen für die Opfer in den Hintergrund. Die erlebten psychischen und physischen Grausamkeiten hinterlassen tiefe Spuren bei den Opfern, die sich auf ihr gesamtes weiteres Leben auswirken.

Dazu tauchen viele Fragen auf: Welche Faktoren bewirken eine Traumatisierung? Welche Auswirkungen hat die Traumatisierung sowohl für das weitere tägliche Leben der Frauen, als auch auf ihre Aussagefähigkeit im Prozess? Welche Hilfen müssen ihnen angeboten werden, um das Erlebte zu verarbeiten? Und: Welche – auch finanziellen – Lücken sind noch zu füllen, um eine optimale Betreuung der Opfer zu gewährleisten? In gleichem Maß, wie man sich der Bestrafung der Täter widmet, muss auch für die Opfer Sorge getragen werden.


2008: Opfer werden – Opfer bleiben

Dr. Michael Kilchling, Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, Freiburg

I. Einleitung

Seit das Verbrechensopfer vor etwa 25 Jahren in Politik und (Strafrechts-) Wissenschaft als Thema ‚wiederentdeckt‘ wurde, haben opferbezogene Reformen die deutsche Rechtspolitik ganz wesentlich mitgeprägt. Insbesondere die seither erreichten Fortschritte im Bereich des strafprozessualen Opferschutzes sind insoweit unübersehbar. Dank der vielfältigen Initiativen von Opferhilfeorganisationen kann man heute zurecht feststellen, dass sich die Opferschutzbewegung insgesamt zu einer der erfolgreichsten sozialen Bürgerrechtsbewegungen der letzten Jahre entwickelt hat. Neben der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität gab und gibt es kaum ein Thema, mit dem sich die Strafrechtspolitik ähnlich häufig und in solcher Regelmäßigkeit befasst. Im ersten Teil meines Vortrages möchte ich die wichtigsten Entwicklungen in diesem Bereich noch einmal nachzeichnen.

In seltsamem Kontrast zu den Fortschritten betreffend die prozessualen Schutzbestimmungen (passive Opferrechte) und Mitwirkungsrechte (aktive Opferrechte) stellt sich freilich noch immer die Position des Opfers in der Strafrechtstheorie dar. Namentlich dort, wo es um die übergeordneten Fragestellungen und Konzepte geht – so wie insbesondere die Begründung und den Zweck des Strafrechts, und damit die Frage, warum, wie und mit welchem Ziel Straftäter heute überhaupt sanktioniert werden sollen –, kommt das Opfer nach wie vor fast überhaupt nicht vor. Diesem Bereich möchte ich mich gerne im zweiten Teil zuwenden.

II. Opferschutz im deutschen Strafprozessrecht 1. Überblick

Ausgangspunkt der gesetzgeberischen Bemühungen um eine Verbesserung des Opferschutzes im deutschen Strafprozessrecht war das (Erste) Opferschutzgesetz aus dem Jahr 1986. Damals wurden insbesondere die Nebenklage und das Adhäsionsverfahren grundlegend umgestaltet; darüber hinaus wurden die Befugnisse des Verletzten völlig neu geregelt und in einem eigenen Abschnitt der Strafprozessordnung zusammengefasst (§§ 406d ff. StPO).

Ein weiterer wichtiger Meilenstein war sodann das Zeugenschutzgesetz im Jahr 1998. Mit diesem Gesetz wurden, kurz zusammengefasst, die Möglichkeiten der Video-Aufzeichnung und der Videosimultanübertragung von Vernehmungen geschaffen, die Institute des Zeugenbeistands und des Beistandes für bestimmte nebenklageberechtigte Opfer eingeführt, der Katalog der nebenklageberechtigenden Delikte erweitert und die Gebührenordnung für Rechtsanwälte um eine neue Gebührenregelung für den Nebenklägerbeistand (Opferanwalt) erweitert. Daneben hat den Gesetzgeber aber auch das Bemühen um den Schutz von Opfern im Kontext von Straftaten aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität geleitet.

Mit dem Opferrechtsreformgesetz (OpferRRG) 2004 wurden schließlich eine ganze Reihe weiterer opferbezogener Verbesserungen umgesetzt. Ziel des Gesetzes ist erstens, die Belastungen für das Opfer durch das Strafverfahren durch eine Vermeidung von Mehrfachvernehmungen so gering wie möglich zu halten. Zweitens wurden die aktiven und passiven Partizipations- und Unterstützungsrechte des Opfers im Verfahren weiter gestärkt. Dies betrifft schwerpunktmäßig die anwaltliche und nichtanwaltliche Prozessbegleitung. Der dritte Punkt betrifft die Verbesserung der Möglichkeiten des Verletzten, gleich im Strafverfahren vom Angeklagten Ersatz für die aus der Straftat entstandenen Schäden zu erlangen und durchzusetzen. Hierfür wurden die Bestimmungen zum Adhäsionsverfahren, das in der Praxis bislang nie die erwünschte Bedeutung erlangt hat, grundlegend reformiert und ergänzt. Zum Vierten wurden die Informationsrechte des Opfers weiter gestärkt. So ist das Opfer nunmehr auf Antrag auch über Maßnahmen des Strafvollzuges zu informieren, insbesondere was das Ende der Strafhaft und anderer freiheitsentziehender Maßnahmen, aber auch Vollzugslockerungen und Urlaub betrifft (§ 406d Abs. 2 StPO). Damit soll der besonderen Bedürfnislage von Sexual- und Gewaltopfern Rechnung getragen werden, die häufig eine zufällige Begegnung mit dem Beschuldigten oder Verurteilten fürchten und wissen sollen, ob sich der Täter in Untersuchungshaft oder Strafhaft befindet oder untergebracht ist bzw. ob eine Entlassung bevorsteht oder nicht.

Neben seinen unterschiedlichen prozessualen Möglichkeiten und Rechten soll die/der Verletzte darüber hinaus auch ausdrücklich auf die Möglichkeiten der Unterstützung und Hilfe durch Opferhilfeeinrichtungen hingewiesen werden (§ 406h Abs. 3 StPO). Denn für Opfer ist es nicht nur wichtig zu wissen, welche Rechte es hat, sondern auch, wo es konkrete Hilfe bekommen kann.

Grundsätzlich konzentrieren sich die Bemühungen um den Schutz von Opfern im Strafverfahren vor allem auf besonders schwer viktimisierte sowie besonders vulnerable Opfergruppen: dies sind insbes. misshandelte und sexuell missbrauchte Kinder und Jugendliche, Sexualopfer im allgemeinen, Opfer von Menschenhandel und/oder Zwangsprostitution sowie Opfer, die aufgrund ihrer Zeugenstellung besonders bedroht sind. Für sie steht ein ganzes Bündel an speziellen Schutzmaßnahmen von der Möglichkeit der Videovernehmung bis hin zur Aufnahme in polizeiliche Zeugenschutzprogramme zur Verfügung.

Ganz wichtig ist darüber hinaus die anwaltliche und nichtanwaltliche Prozessbegleitung. Deren Zulässigkeit und Umfang hängt freilich zu einem Gutteil von dem prozessualen Status eines Opfers ab. Opfer, die zur Nebenklage berechtigt sind, haben sehr viel weitergehende Möglichkeiten auf Inanspruchnahme anwaltlichen Beistands zur Auswahl als alle anderen Opfer(zeugen). Nebenklageberechtigt sind u. a. Opfer sämtlicher Sexualdelikte einschließlich Menschenhandel zwecks Prostitution, Opfer von Straftaten gegen die persönliche Integrität (insbes. die einfache, schwere und gefährliche Körperverletzung), sowie Opfer von Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§ 395 StPO). Das Spektrum der Straftaten, von denen die Opfer, die heute im Mittelpunkt stehen, betroffen sind, ist damit weitestgehend abgedeckt.

2. Verletztenbeistand (Opferanwalt)

Prinzipiell ist jedes Opfer berechtigt, sich zur Wahrung seiner Befugnisse des Beistands eines Rechtsanwaltes zu bedienen oder sich durch einen solchen vertreten zu lassen. Diese Möglichkeit steht auch nicht nebenklageberechtigten Opfern zu (§ 406f Abs. 1 StPO). Grundsätzlich gilt aber auch, dass dies auf eigene Kosten zu geschehen hat.

Der Beistand hat das Recht auf Anwesenheit bei der Vernehmung des Verletzten durch Richter oder StA, und zwar auch schon im Ermittlungsverfahren. Ein Recht zur Anwesenheit bei Vernehmung durch die Polizei besteht hingegen nicht. Vor und nach der Vernehmung hat der Beistand ebenfalls kein Recht zur Anwesenheit, er wird insoweit wie ein Zeugenbeistand behandelt. Ebenso wie ein Zeugenbeistand wird auch der Verletztenbeistand von einem Vernehmungstermin grundsätzlich nicht benachrichtigt. Während der Vernehmung kann der Beistand den Verletzten beraten und Fragen an seinen Mandanten beanstanden. Er darf aber nicht an seiner Stelle Angaben machen. Gem. § 406e StPO besteht außerdem das Recht zur vorherigen Akteneinsicht. Hierfür muss allerdings ein berechtigtes Interesse dargelegt werden. Im Hinblick auf die insgesamt nicht sehr umfassenden Rechte des Beistandes gem. § 406f Abs. 1 StPO spricht man auch vom sog. ‚einfachen‘ Verletztenbeistand.

3. Opferanwalt, ‚privilegierter‘ Opferanwalt

Ist das Opfer dagegen nebenklageberechtigt, hat sein Beistand gem. § 406g StPO sehr viel weitergehende Rechte. Er ist grundsätzlich bei allen Vernehmungen des Beschuldigten, von Zeugen und Sachverständigen sowie bei der Einnahme des richterlichen Augenscheins zur Anwesenheit befugt. Die Anwesenheit des Beistands kann nur untersagt werden, wenn anderenfalls die Untersuchung gefährdet wird. Außerdem ist der Opferanwalt, anders als der einfache Vernehmungsbeistand und der Zeugenbeistand, von einem (Vernehmungs-) Termin vorher zu benachrichtigen. Alle diese Rechte resultieren alleine aus der Nebenklagefähigkeit der zugrundeliegenden Straftat; sie bestehen mithin schon vor einer möglichen Anklage und vor allem auch dann, wenn sich das Opfer dem Verfahren gar nicht als Nebenkläger anschließt.

Hat sich das Opfer entschieden, sich dem Verfahren anzuschließen, so kann es prinzipiell auch selbst als Nebenkläger auftreten. In allen wichtigen Ratgebern wird hierfür jedoch ab- und dem Opfer zugeraten, sich tatsächlich auch anwaltlich vertreten zu lassen. Dies hat verschiedene Gründe. Denn erst durch die rechtsanwaltliche ertretung kann es der Verteidigung wirksam entgegentreten. Der Anwalt ist in der Wahrnehmung der Zeugenrechte geübt und kann gewährleisten, dass in dem Verfahren die Interessen des Opfers auch parteilich verfolgt werden können. Ganz wichtig ist die anwaltliche Vertretung darüber hinaus auch für die Akteneinsicht. Nur ein Rechtsanwalt hat ein unbeschränktes Akteneinsichtsrecht und Besichtigungsrecht in Beweisstücke. Auf diese Weise kann der Anwalt bereist im Voraus in Erfahrung bringen, wie sich der Täter zu seiner Entlastung einlässt. Das Opfer kann sich dadurch besser auf die Verteidigungsstrategie einstellen und gegebenenfalls auf weitere Zeugen hinweisen, deren Aussagen für das Opfer wichtig sein können. Ohne anwaltliche Vertretung hat das nebenklageberechtigte Opfer dagegen kein Einsichtsrecht in die Originalakten, sondern nur das Recht auf Auszüge und Abschriften.

Anders als im Fall des einfachen Verletztenbeistandes für das nicht nebenklageberechtigte Opfer, sehen sich die nebenklageberechtigten Opfern auch sehr viel günstigeren Regelungen betreffend den Kostenersatz für ihren Rechtsvertreter gegenüber. Durch das ZeugenschutzG 1998 ist für eine bestimmte Gruppe von Nebenklageberechtigten die neue Möglichkeit eines Opferanwalts auf Staatskosten geschaffen worden (§ 397a Abs. 1 StPO). Ihnen ist auf Antrag stets ein Beistand auf Staatskosten zu bestellen, auch wenn sie nicht bedürftig im Sinn der allgemeinen Regeln zur Prozesskostenhilfe sind, und ohne Rücksicht darauf, ob die Sach- oder Rechtslage schwierig und ob ihnen eine Eigenwahrnehmung zuzumuten ist. Sie werden damit von jedem Kostenrisiko befreit. In Anlehnung an die damit verbundene Privilegierung dieser Opfer spricht man daher auch vom ‚privilegierten‘ Opferanwalt.

Die Privilegierung gilt allerdings nur für Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder von Tötungsdelikten, soweit die Tat ein Verbrechen ist. Hat das Opfer bei Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, gilt dies auch für Vergehen. Alleine die Nebenklageberechtigung privilegiert die genannten Opfergruppen und gewährt ihnen die Möglichkeit auf Beiordnung eines Anwalts ohne Kostenrisiko. Das OpferRRG 2004 brachte schließlich noch eine weitere finanzielle Besserstellung, und zwar für alle nebenklageberechtigten Opfer. Sind diese der deutschen Sprache nicht mächtig, haben sie unabhängig von ihrer finanziellen Lage für das gesamte Strafverfahren – und damit auch für die vorbereitenden Gespräche mit dem Anwalt – Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers.

4. Vernehmungsbeistand, allg. Zeugenbeistand, Vertrauensperson

Neben dem Opferanwalt gibt es auch noch den sog. Vernehmungsbeistand, den allgemeinen Zeugenbeistand (man spricht auch vom Zeugenanwalt) und die Vertrauensperson. Die letztere Funktion kann jede Person wahrnehmen, unabhängig davon, ob es sich um eine Anwältin oder einen Anwalt handelt, oder nicht. Durch das OpferRRG 2004 ist die frühere Kann-Bestimmung durch einen echten Anspruch des Opfers ersetzt worden. Eine Ablehnung ist nur möglich, wenn die Anwesenheit den Untersuchungszweck gefährden kann. Dieser Anspruch besteht i.ü. ebenfalls unabhängig von der Nebenklagebefugnis und erstreckt sich nicht nur auf das Strafverfahren Strafverfahren, sondern gilt auch schon im Ermittlungsverfahren für alle staatsanwaltlichen und polizeilichen Vernehmungen. Die Hinzuziehung der Vertrauensperson soll die psychologische Betreuung des Opferzeugen ermöglichen, um seine Befangenheit und Angst zu mindern. Die Anwesenheit der Vertrauensperson kann daher insbesondere für Opfer von Sexual- und Gewaltdelikten eine erhebliche Erleichterung sein. Die entspr. Vorschrift (§ 406f Abs. 3 StPO) ist zugleich auch die formale Basis für die (nichtjuristische) Prozessbegleitung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Opferhilfeorganisationen.

III. Das Opfer im Strafrecht

Ist heute also alles zum Besten bestellt? Ich meine: nein. Der Weg, den das Opfer von seiner früheren Schattenexistenz hin zu einem eigenständigen Träger vollwertiger Rechte nehmen musste und muss, ist zu weit, als dass in nur zwei Jahrzehnten sämtliche historischen Entwicklungen – aus heutiger Sicht muss man sagen: Fehlentwicklungen – der letzten Jahrhunderte in systemverträglicher Weise revidiert werden könnten.

Abseits der hier nur grob umrissenen vielen Neuregelungen in der StPO finden sich sehr schnell Relikte, die bei näherer Betrachtung dem heutigen Verständnis von Opferschutz nicht unbedingt entsprechen.

Dies zeigt sich beispielhaft an zwei Bestimmungen in den bundesweiten Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) aus dem Jahr 1977, die speziell in unserem Kontext von Interesse sind. Bezogen auf Verfahren, die Sexualstraftaten an Kindern – ein besonders opfersensibler Bereich – zum Gegenstand haben, wurde in Nr. 221/I RiStBV ein ausdrückliches Beschleunigungsgebot verankert. Der Richtlinientext lässt freilich erahnen, worum es eigentlich geht: das Verfahren ist nämlich „vor allem deswegen [zu beschleunigen], weil das Erinnerungsvermögen der Kinder leicht verblasst und weil sie besonders leicht zu beeinflussen sind“. Im Vordergrund steht somit nicht so sehr der Opferschutz, sondern vor allem die Sorge um die Sicherung der Beweismittelqualität. Das rinnert in gewissem Sinne an eine weitere Vorschrift, nämlich Nr. 248/I. Auch in der jüngsten Fassung vom 1. 2. 1997 heißt es noch immer wie folgt: „Es empfiehlt sich, nach der ersten Aussage einer Prostituierten unverzüglich eine richterliche Vernehmung herbeizuführen, da Prostituierte erfahrungsgemäß nicht selten ihre Aussagen gegen den Zuhälter in der Hauptverhandlung nicht aufrechterhalten oder zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erreichbar sind“.

Artikuliert sich in einer solchen Diktion Opferschutz? Das bringt mich zum zweiten Teil, nämlich einigen theoretischen Überlegungen, die die Grundlagen unseres Strafrechtsverständnisses und des zugrundeliegenden theoretischen Fundaments betreffen. Vereinfacht gesprochen bin ich der Ansicht, dass Veränderungen einzelner Vorschriften zugunsten von Opfern Stückwerk bleiben (müssen), solange das Strafrecht insgesamt kein in sich stimmiges Opferkonzept bereithält. Ich denke, der erste Teil meiner Ausführungen hat, obwohl ich die Dinge in schon fast sträflicher Weise vereinfacht habe, illustrieren können, wie unübersichtlich und kompliziert die Materie ist. Ein Problem ist dabei insbesondere, dass das deutsche Strafprozessrecht – anders als z. B. die neue österreichische StPO – bis heute den Begriff ‚Opfer‘ nicht kennt und damit auch über keine entsprechende Definition verfügt.

1. Opfer und Strafrechtstheorie

Auch die Straftheorien, nach denen sich bestimmt, welche Zwecke strafrechtliche Intervention überhaupt zu erfüllen hat, und welche Folgen sich hieraus ganz konkret für die strafrechtliche Sanktionierung ergeben, blenden das Opfer nach wie vor völlig aus. Denn es stand lange Zeit im Schatten anderer rechtspolitischer (Macht-) Interessen. Als Rechtssubjekt – oder programmatisch noch deutlicher formuliert: als individueller Träger eigener Rechte – wurde es, wenn es um die originäre Aufgabe des Strafrechts, den Rechtsgüterschutz, ging, weder von der Strafrechtswissenschaft noch von der Praxis sonderlich beachtet und war damit faktisch zu einer Art ‚rechtlichem Nichts‘ oder allenfalls zu einer prozessualen Restgröße degradiert. Denn nach der traditionellen Sichtweise trat die konkrete Opferverletzung nach und nach hinter der Rechtsverletzung zurück, so dass sich das Opfer als personale Kategorie schließlich völlig in dem Abstraktum der Rechtsgutsverletzung auflöste. Überspitzt kann man sogar formulieren, dass nach dieser Sichtweise das eigentliche Opfer einer Straftat das Recht selbst war. Das materielle Strafrecht nahm das Opfer lange Zeit quasi nur noch mediatisiert über die Kategorie des Rechtsgutes wahr und erschien so folgerichtig nicht (mehr) als Individuum, sondern lediglich als persönlich austauschbarer Rechtsgutsträger. Vor diesem rechtshistorischen Hintergrund erscheint es dann in gewissem Sinne sogar nur konsequent, dass die herrschende Strafrechtsdogmatik auch heute noch als eigentlichen Rechtsgutsträger der verschiedenen Strafnormen nurmehr das potentielle Opfer, nicht aber das tatsächliche Opfer einer konkreten Straftat ansieht. Demgemäß erscheint die Rechtsgutsverletzung denn auch hauptsächlich als die Verletzung des durch die Rechtsnorm geschützten ideellen Wertes. Die konkrete Opferschutzperspektive scheint in einem solchen dogmatischen Konzept lediglich als Reflexfunktion auf. Und an dieser traditionellen dogmatischen Sichtweise hat sich – ungeachtet der zahlreichen und durchaus sehr beachtlichen Veränderungen im prozessual-praktischen Bereich – auch gut 25 Jahre nach der vielzitierten rechtspolitischen ‚Renaissance‘ des Opfers nichts wirklich Grundlegendes geändert. Manche sagen sogar, dass diese Renaissance in der Strafrechtstheorie überhaupt nie stattgefunden habe.

2. Opfer und Straf(rechts)zwecke

Dieser Befund gilt namentlich mit Blick auf die Strafzwecke. Dass im Zeitalter der absoluten Straftheorien das individuelle Opfer im Rahmen der strafrechtlichen Aufgabenbestimmung keine Rolle spielte, war immanenter Bestandteil der damaligen Doktrin. Heute dagegen ist Bestrafung bekanntlich kein Selbstzweck mehr, sondern bedarf als ultima ratio mit Blick auf die damit verbundenen rechtlichen und tatsächlichen Auswirkungen der besonderen Begründung. Dennoch werden auch in den modernen, primär dem Gedanken der Prävention verpflichteten Strafzieldefinitionen die Opfer nur am Rande mitbedacht: soweit es um die generalpräventive Komponente geht, wiederum nur als potentielle Opfer; und soweit es um spezialpräventive Aspekte geht – überhaupt nicht. Gerade die Beschränkung spezialpräventiver Zielsetzungen ausschließlich auf die Täterseite kann heute nicht mehr befriedigen. Denn die mit der Strafverfolgung verbundenen Belastungen haben nicht nur unmittelbare Auswirkungen auf den Täter, sondern natürlich auch für das direkt betroffene Opfer (nicht zu sprechen von den häufig mitbetroffenen sog. indirekten Opfern). Als ein Stichwort von vielen muss hier der Hinweis auf die häufig mit der Zeugenrolle des Opfers verbundenen Gefahren sekundärer Viktimisierung genügen. Gerade die Opfer, um die es heute geht, erfahren dies häufig ganz unmittelbar. Erschiene es da nicht notwendig, die durch die Straftat betroffenen tatsächlichen Opfer in die Strafzielbestimmung mit einzubeziehen, anstatt sie definitorisch – falls überhaupt – (verdeckt) der Generalprävention (und damit der anonymen Allgemeinheit) zuzuordnen? Schließlich ist das Opfer ganz anders von der Tat betroffen als die Allgemeinheit, deren Sicherheit und Normvertrauen ohne weiteres zur Strafbegründung herangezogen wird. Der Münsteraner Viktimologe Schneider hat bereits in den 1980er und frühen 90er Jahren darauf hingewiesen, dass auch das Opfer der Resozialisierung bedarf. Reemtsma hat diesen Gedanken bei der literarischen Aufarbeitung seiner eigenen Erfahrungen 1999 wieder aufgegriffen und in einem 2002 zusammen mit Hassemer herausgegebenen Buch über das Verbrechensopfer weiter konkretisiert. Neben dem Ausgleich der durch die Tat verursachten Schäden und der Vermeidung der mit der öffentlichen Strafverfolgung verbundenen Belastungen sei für das Opfer von entscheidender Bedeutung, dass der Unrechtscharakter der Tat explizit und rechtskräftig festgestellt werde. Statt diese Zwecke allenfalls als Reflexe anders begründeter Strafzwecke zu erreichen zu suchen, sollte die Strafrechtsdogmatik endlich auch opferorientierte Strafbegründungen erarbeiten. Zur terminologischen Unterscheidung von dem auf die Täter bezogenen Resozialisierungsbegriff könnte man dabei von Reintegration (in die Gesellschaft und in ein ‚normales‘ Leben) sprechen.

Dies erfordert allerdings mehr als eine bloß interpretatorische Erweiterung der ‚klassischen‘ Spezialprävention um eine Art unselbständiger opferbezogener ‚Spur‘. Dass sich nach allen bisherigen Erkenntnissen die (Straf-) Bedürfnisse betroffener Opfer in ihrer individuellen Differenziertheit zumeist signifikant von den eher diffusen, oftmals übertriebenen Straferwartungen der Allgemeinheit unterscheiden, ist nur ein Indiz dafür, dass es sich um Personengruppen mit grundlegend verschiedenen Interessen handelt. Es erscheint daher nicht nur unangemessen, sondern sachlich falsch, Allgemeinheit und Opfer in der Präventionstheorie derselben Gruppe zuzuordnen. Das Opfer ist nicht jedermann. Vielmehr ist durch die Viktimisierung eine Individualisierung eingetreten, die sie/ihn zur/zum konkreten Betroffenen werden lässt. Diese unmittelbare Betroffenheit unterscheidet Opfer und Allgemeinheit grundlegend und muss das Opfer innerhalb des strafrechtlichen Systems privilegieren. Gegründet auf die Erkenntnisse aus der weltweiten viktimologischen Forschung der letzten zwanzig Jahre ergeben sich für die inhaltliche Bestimmung einer solchen auf Reintegration des Opfers ausgerichteten Prävention drei ganz unterschiedliche Aspekte:

  1. die schon erwähnte Vermeidung der mit der Strafverfolgung verbundenen Belastungen und den Ausgleich der Tatfolgen,
  2. die Verhinderung von Reviktimisierung sowie
  3. die Wiederherstellung des durch die Viktimisierung gestörten Normvertrauens.

Der erste Aspekt könnte als Tatfolgenbeseitigung im weiteren Sinne beschrieben werden. Ein ganz wesentliches – wenn nicht das wesentlichste – Element überhaupt in diesem Zusammenhang ist ganz sicher die Wiedergutmachung. Die zweite wesentliche Präventionsaufgabe muss darin bestehen, die von der neueren viktimologischen Forschung nachgewiesene Mehrfachviktimisierungs-Dynamik zu durchbrechen bzw. so weit wie möglich erst gar nicht entstehen zu lassen. Denn nach einer Erstviktimisierung steigt das Risiko, innerhalb kurzer Zeit erneut Opfer zu werden (mitunter sogar mehrfach), signifikant an. Auch deshalb sind Opferhilfe- und Präventionsmaßnahmen in diesem Stadium so wichtig (Prävention durch Opferprävention). Um Legalbewährung im ‚klassischen‘ spezialpräventiven Sinne geht es schließlich bei dem dritten, bislang am wenigsten erforschten Ziel: der Verhinderung eines möglichen Abgleitens von enttäuschten Opfern in die Straffälligkeit. Kritisch ist dabei vor allem das durch die Opfererfahrung konkret enttäuschte Normvertrauen. Dieses bedarf der Wiederherstellung; andernfalls könnte das mit der Enttäuschung verbundene Frustrationspotential zur Erosion der stabilisierenden Normgeltung in künftigen Konfliktbzw. sonstigen (kriminogenen) Anreizsituationen führen (sog. Opfer- Täter-Karrieren). Auch insoweit sind die Bezüge zur Wiedergutmachung evident. Und gerade im Bereich der Wiedergutmachung sind die Defizite im deutschen Straf- und Strafprozessrecht immer noch besonders groß.

Interessanterweise erscheint die Strafrechtsdogmatik in Österreich in diesem Bereich bereits weiter entwickelt als in Deutschland. Dort kennt man neben den Strafzwecken im engeren Sinne nämlich auch die übergeordnete Kategorie der Strafrechtszwecke. Auf dieser höheren Ebene werden nicht nur der Opferschutz generell, sondern richtigerweise auch die Wiedergutmachung als eine seiner wichtigsten praktischen Ausprägungen angesiedelt, und zwar in einem weiten Verständnis, also nicht nur bezogen auf materielle Schadenswiedergutmachung, sondern auf Wiedergutmachung im umfassenden, ggf. auch bloß ideellen Sinne, wie sie häufig im sog. Täter-Opfer-Ausgleich stattfindet.

IV. Schluss

Die Vielzahl der in den vergangenen Jahren implementierten Opferschutzvorschriften bleiben Stückwerk, solange nicht auch der dogmatische ‚Überbau‘ einer grundlegenden Revision unterzogen wird. Hier herrscht in Deutschland eindeutig Nachholbedarf, harren doch insbesondere die viktimologischen Erkenntnisse aus den letzten Jahrzehnten noch immer der theoretischen Berücksichtigung und Umsetzung. Erst wenn auch diese Aufgabe erfolgreich erledigt sein wird, dann wird man guten Gewissens sagen können, dass der Staat sein Möglichstes tut, damit Opfer nicht unnötig lange und hoffentlich nicht für immer Opfer bleiben (müssen).